Die unmittelbare Täterschaft ist in Bezug auf das Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nicht an die Abgabenschuldnerschaft geknüpft, vom Tatbild erfasst ist jede Abgabenverkürzung „unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht“. Solche Pflichten treffen nicht nur den Abgabepflichtigen und den zur Einbehaltung und Abfuhr Verpflichteten, sondern auch Vertreter dieser Personen und nach Lehre und Rechtsprechung auch „Wahrnehmende“. Der vorliegende Beitrag untersucht, unter welchen Voraussetzungen dieser Kreis auf persönlich Haftende auszudehnen ist.