BAO: § 184 Abs 1 und 3
Werden bei einer in den Betriebsräumen eines Gastwirtes durchgeführten Hausdurchsuchung „inoffizielle“ (EDV-)Monatsabrechnungen und Tagesaufzeichnungen des Personals vorgefunden, die untereinander zahlenmäßig nahezu übereinstimmen und erhebliche Differenzen gegenüber den erklärten Betriebsergebnissen aufzeigen, so ist die Schätzungsbefugnis der AbgBeh dem Grunde nach gegeben, da die behördlich festgestellten, schweren Buchführungsmängel von solcher Bedeutung sind, dass sie einen begründeten Anlass geben, die sachliche Richtigkeit der Bücher oder Aufzeichnungen des Abgabepflichtigen in Zweifel zu ziehen (vgl Stoll, BAO-Kommentar, 1929). Werden in weiterer Folge die genannten „Schwarzaufzeichnungen“ der kalkulatorischen Verprobung der erklärten Betriebsergebnisse unter Berücksichtigung von Adaptierungen, die sich aus spezifischen Größen wie Schwund oder Personalverbrauch ergeben, zugrunde gelegt, und auf diese Weise die Besteuerungsgrundlagen ermittelt, ist die Rechtmäßigkeit der Schätzung auch der Höhe nach gegeben.