Nach dem Urteil des EuGH vom 16. Oktober 1997, Rs C-258/95 , „Julius Fillibeck Söhne“, ist kein Leistungsaustausch (tauschähnlicher Umsatz) gegeben, wenn die Arbeitnehmer für die Beförderung níchts zu bezahlen haben und auch kein dem Wert dieser Dienstleistung entsprechender Abzug vom Lohn erfolgt (Rn. 15 des Urteiles).