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VfGH befasst sich mit Arbeitszimmer

Die erste Seite aktuellÖStZ 1998, 401 Heft 16 v. 15.8.1998

In seinem Beschluss vom 24. 6. 1998, B 3172/97, hat der VfGH erstmals zur neuen „Arbeitszimmer-Regelung“ in § 20 Abs 1 Z 2 lit d EStG 1988 (idF des StruktAnpG 1996) Stellung bezogen. Es ging dabei um die Beschwerde eines Finanzbeamten, der sich gegen die Regelung selbst und deren Auslegung im sogenannten Arbeitszimmererlass (AÖFV 1997/92) wandte. Der VfGH lehnte die Behandlung der Beschwerde ab und trat sie an den VwGH ab. Seine Ablehnung begründete der Gerichtshof damit, dass der angefochtene Bescheid nicht vom Arbeitszimmererlass, sondern durch eigene Erwägungen der belangten Behörde getragen würden. Es zeige sich auch „vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des VfGH (zB VfSlg 8457/1978) ... die Verletzung eines (anderen) verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes“ als wenig wahrscheinlich. Interessant ist vor allem die zuletzt erwähnte Aussage des Gerichtshofs. Er bezieht sich dabei auf seine Judikatur zum zweiten Abgabenänderungsgesetz 1977 und dessen einschränkende Regelung wie dem seinerzeitigen § 20a EStG 1972. Damals traf der Gerichtshof Aussagen, dass eine von einer Durchschnittsbetrachtung ausgehende Regelung nicht schon dadurch unsachlich wird, wenn sie in Grenzfällen zu unbefriedigenden Ergebnissen und Härten führt. Diese Bezugnahme auf Vorjudikatur kann wohl als Hinweis darauf verstanden werden, dass auch die Arbeitszimmerregelung eine verfassungsgesetzlich zulässige Durchschnittsbetrachtung darstellt. Es ist allerdings zuzugeben, dass die Begründung des VfGH äußerst knapp gehalten und diese Deutung damit nicht absolut gesichert ist.

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