Berufungssenate wurden nach bisher überwiegender Auffassung als zur Vorlage an den EuGH berechtigte „Gerichte“ im Sinne des Art 177 EGV angesehen. Diese Auffassung ist aber nur überzeugend, wenn man über die in der Praxis gepflogene Überbesetzung der Berufungssenate hinwegsieht. Eine nach Art 177 EGV allenfalls bestehende Vorlageberechtigung von Berufungssenaten kann sich unter Ermessensgesichtspunkten in bestimmten Fallkonstellationen auch zur Vorlagepflicht verdichten, die beim VfGH durchgesetzt werden könnte.