Der VfGH hat mit Beschluss vom 9. 6. 1998, B 1390/97-3, die Behandlung einer im Juni 1997 eingebrachten Beschwerde gegen die Kommunalsteuerpflicht der Bezüge eines mit 99 % beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführers gem Art 144 Abs 2 BV-G mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg abgelehnt. Der VfGH begründete seinen Ablehnungsbeschluss mit der „Freiheit des Gesetzgebers, der Bemessung der Kommunalsteuer Dienstverhältnisse im weitesten Sinn zugrunde zu legen“.