In seiner jüngeren Rechtsprechung vertritt der VwGH die Auffassung, dass die Rechtsprechung des EuGH zur Verlustüber-nahme im Wege eines Ergebnisabführungsvertrages nicht auf Gesellschafterzuschüsse übertragbar ist, auch wenn diese der Verlustabdeckung dienen und vor Ende des Geschäftsjahres zugesagt werden. Im Beitrag wird die neue Rechtsprechung untersucht.