Der Autor vertritt die Auffassung, dass Doppelbesteuerungsabkommen im Bereich der Einkommen- und Vermögensteuer auf die Kommunalsteuer nicht anwendbar seien, da diese als eigenständige Aufwandsteuer keine Nachfolgesteuer der Lohnsummensteuer darstelle und sonst eine Administrierbarkeit der Kommunalsteuer nicht gegeben wäre.