In SWI 3/1998 setzte sich Loukota mit dem Erkenntnis des VwGH vom 12. 10. 1997, 93/13/0185, auseinander und ging aus dem Blickwinkel der Finanzverwaltung auf die Folgerungen für die Praxis ein. Die Schlussfolgerungen Langs im vorliegenden Beitrag weichen zum Teil von denen Loukotas ab.