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Verbindlichkeiten (Bertl/Fraberger, RWZ 5/1998, 140)

ArtikelrundschauIV. Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Bilanzsteuerrecht, HandelsrechtÖStZ 1998, 355 Heft 14 v. 15.7.1998

Verbindlichkeiten dürfen nur dann im handelsrechtlichen Jahresabschluss passiviert werden, wenn mit ihnen tatsächlich eine wirtschaftliche Belastung verbunden ist. Im Rahmen der Serie „Rechnungswesenlexikon“ befassen sich die Autoren mit den besonderen praktischen Problemen, die sich auch aufgrund der seit 1. 1. 1998 geänderten Steuerrechtslage (Wegfall des Sanierungsgewinnes) ergeben.

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