Mit dem AbgabenänderungsG 1997 kam es zu einer Rechtsänderung im Bereich des Gemeinnützigkeitsrechts. Zweck der Änderung war dessen Öffnung auch für ausländische Körperschaften. Der vom Gesetzgeber (nebst einer vorgenommenen Änderung des§ 34 BAO) in den§ 21 Abs 1 KStGeingefügte Hinweis, dass die - von ihrer Ausgestaltung her rein auf unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaften zugeschnittene - Befreiungsbestimmung für gemeinnützige Körperschaften von der unbeschränkten Steuerpflicht sinngemäß auch auf ausländische Körperschaften anzuwenden ist, wirft eine ganze Reihe von Fragen auf.