Der VwGH hat vor kurzem entschieden, wie die Energieabgabenvergütung für das Jahr 1996 zu berechnen wäre (23. 3. 1998, 97/14/0306). Es ging dabei um folgende Frage: Die „neuen“ Energiesteuern in Form der Elektrizitätsabgabe sowie der Erdgasabgabe sind insoweit zu vergüten (und zwar nach dem Energieabgabenvergütungsgesetz), als die Abgabenbelastung 0,35% des Nettoproduktionswertes übersteigt. So weit so klar. Nun wurden die neuen Energiesteuern ab 1. 6. 1996 eingeführt. Fraglich war also, ob für die Energieabgabenvergütung ein aliquoter Nettoproduktionswert (NPW) heranzuziehen ist.