In Hinblick auf die in den letzten Jahren gestiegenen Abgabenrückstände ist es das Ziel der Finanzverwaltung, bereits zu einem möglichst frühen Zeitpunkt die Sicherung von Abgabenansprüchen zu erreichen.§ 232 BAOeröffnet dem Abgabengläubiger eine Sicherungsmöglichkeit unmittelbar nach Entstehen der Abgabenschuld. Diese Möglichkeit soll in Hinkunft insbesondere von der Betriebsprüfung verstärkt genützt werden.