Nach der Judikatur des VwGH sind Fremdkapitalzinsen, da im unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit steuerbefreiten Beteiligungserträgen iSd§ 10 Abs 1 und Abs 2 KStGstehend, nicht abzugsfähig, während Zinsen im Zusammenhang mit§ 10 Abs 3 KStG-Beteiligungen abzugsfähig sind. Das Problem bei§ 10 Abs 2 bzw Abs 3 KStG-Beteiligungen besteht allerdings darin, zu erkennen, wann diese Voraussetzungen, unabhängig von einer tatsächlichen Ausschüttung, vorliegen.