Der VfGH hat mit Beschluss vom 11. 3. 1998,B-373/98-3, die Behandlung einer Beschwerde, in welcher die Verfassungswidrigkeit der rückwirkenden Einhebung der (neuen) festen Firmenbuchgebühren behauptet worden ist, mit der Begründung abgelehnt, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.