Nach geltendem Verordnungsrecht beträgt der zollrechtliche Reisefreibetrag bei der Einreise aus Tschechien, der Slowakei, Ungarn und Slowenien 75 ECU. Nach Auffassung des Autors ist diese Regelung durch entgegenstehendes EG-Recht, das einen Reisefreibetrag von 175 ECU vorsieht, verdrängt. Selbst bei rückwirkender Änderung der gemeinschaftsrechtlichen Rahmenbedingungen hält er die gesetzliche Verordnungsermächtigung, auf die die Regelung der 75 ECU-Grenze gestützt wird, für verfassungswidrig.