Nach der österreichischen Lehre, Verwaltungspraxis und Rechtsprechung ist die Weitergabe oder Aufgabe von Mietrechten mit dem Normalsteuersatz umsatzsteuerpflichtig. Die Umsatzsteuerpflicht gilt nach herrschender Kommentarmeinung auch nach In-Kraft-Treten des UStG 1994. Der EuGH hat jedoch die gegenteilige Auffassung vertreten. Der Beitrag widmet sich dieser Problematik.