Durch das EU-GesRÄG wurde ua die Grenze in § 228 Abs 1 HGB für eine im Zweifel bestehende Beteiligung von 25 % auf 20 % des Nennkapitals einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft verringert. Für diese Grenze der widerlegbaren Beteiligungsvermutung gibt es jedoch keine weiteren Ermittlungsvorschriften. Dies ist vor allem im Zusammenhang mit der durch das AbgÄG 1996 eingeführten Zuschreibungspflicht in § 6 Z 13 EStG von Bedeutung. Der Beitrag befasst sich im Besonderen mit der Ermittlung der Anteilshöhe.