Neuber ist in ÖStZ 5/1998 zum Ergebnis gekommen, dass seit dem AbgÄG 1989 unter Verwaltung unkörperlicher Wirtschaftsgüter auch der gewerbliche Handel mit Wertpapieren zu verstehen sei. Diese Argumentation ist nach Ansicht des Autors jedoch inhaltlich verfehlt und daher zurückzuweisen.