Gegenstand des Artikels sind jene durch das Abgabenänderungsgesetz 1997 normierten Neuerungen des § 13 NoVAG (Mitwirkung anderer Behörden), die nach Auffassung des Autors von den Steuerpflichtigen möglicherweise als Nachteil empfunden werden können. Einleitend skizziert er die Besteuerungstechnik der Normverbrauchsabgabe.