Ausgangspunkt für die Überlegungen des Autors sind zwei Berufungsentscheidungen der FLD für Wien, Niederösterreich und Burgenland, in denen die Vorlageberechtigung ausdrücklich bejaht wird und bei vom Berufungswerber behaupteter gleichzeitiger Verfassungs- und Gemeinschaftsrechtswidrigkeit einer Norm im Hinblick auf Art 140 Abs 7 B-VG der Erlassung einer abweisenden Berufungsentscheidung Vorrang vor einem Vorlagebeschluss eingeräumt wird.