Im Zuge des Budgetbegleitgesetzes 1998 (siehe Teilabdruck in ÖStZ 1998, 146) wurde auch § 21 UStG 1994 geändert. Es ist nunmehr eine allgemeine Voranmeldungspflicht vorgesehen, von der der Bundesminister für Finanzen im Verordnungsweg Ausnahmen zulassen kann. Dies geschieht mit der im folgenden abgedruckten Verordnung. Ihr Text lautet: