Am 1. 7. 1998 tritt die VO des BMF zur Durchführung der KESt-Entlastung in Bezug auf Auslandszinsen, BGBl II 1998/43, in Kraft. Nach dieser VO sind inländische Banken, die als kuponauszahlende Stelle ausländische Forderungswertpapiere verwalten, für die ab 1. 7. 1998 zufließenden Zinsen grundsätzlich verpflichtet, den KESt-Abzug ungeachtet bestehender Doppelbesteuerungsabkommen vorzunehmen. Nur soweit durch eine abkommenskonforme Anrechnung von Auslandssteuern die tatsächliche Steuerbelastung der ausländischen Zinsen nicht unter 25 % des Bruttobetrags sinkt, kann die abkommensgemäße Steueranrechnung wie bisher durch die Bank vorgenommen werden. Der neugeschaffene Veranlagungstatbestand des § 97 Abs 4 zweiter Satz EStG 1988 idF BGBl I 1998/9 eröffnet die Möglichkeit, die in einzelnen Doppelbesteuerungsabkommen vorgesehene Anrechnung fiktiver Auslandssteuern („matching credit“) geltend zu machen, wobei die Endbesteuerungswirkung nicht verloren geht. Im Zuge einer derartigen Veranlagung besteht auch keine Verpflichtung, die übrigen von der Endbesteuerungswirkung erfassten Kapitalerträge in das Veranlagungsverfahren einzubeziehen. Die aufgrund eines DBA steuerfreien Auslandszinsen (zB Zinsen aus Argentinien-Anleihen) sind im Rahmen einer bestehenden Veranlagungspflicht zum Progressionsvorbehalt heranzuziehen. Erfolgt keine Veranlagung, kann die von der Bank einbehaltene KESt im Wege des § 240 BAO rückerstattet werden. Ein Erlass zur Regelung der näheren Einzelheiten des Entlastungsverfahrens ist seitens des BMF in Ausarbeitung.