Privilegienrecht (UNIDO-Amtssitzabkommen)
Konsulentenhonorare eines pensionierten UNIDO-Beamten (EAS 1209 v 19. 1. 1997)
Pensionszahlungen, die ein in Österreich ansässiger ehemaliger Angestellter der UNIDO von der UNIDO erhält, sind gem Art XII Abschn 27 lit d des UNIDO-Amtssitzabkommens, BGBl 1967/245, von der österreichischen Einkommensbesteuerung ausgenommen. Mangels anders lautender ausdrücklicher Anordnung sind diese Einkünfte anlässlich der Besteuerung von Konsulentenhonoraren, die dem ehemaligen UNIDO-Angestellten von in- und ausländischen Unternehmen gezahlt werden, auch nicht zum Progressionsvorbehalt heranzuziehen. Die in Art XII Abschn 27 lit e des UNIDO-Amtssitzabkommens vorgesehene Befreiung von jeder Art Besteuerung von Einkommen, die aus Quellen außerhalb der Republik Österreich stammen, gilt nur für die im Aktivstand befindlichen UNIDO-Bediensteten. (SWI 1998, 156).