Mit Erkenntnis vom 12. 10. 1997, 93/13/0185, hat der VwGH eine Reihe von Feststellungen getroffen, die für die Beurteilung anderer in Zukunft anhängiger Fälle relevant sein könnten. Der Verfasser analysiert dieses Erkenntnis und geht aus dem Blickwinkel der Finanzverwaltung auf die Folgerungen für die Praxis ein.