Nach dem EuGH-Urteil vom 19. 2. 1998, Rs C-318/96 , verstößt die Kammerumlage 1 weder gegen Art 33 noch gegen Art 17 Abs 2 der 6. Mehrwertsteuer-Richtlinie. Im Beitrag werden die wesentlichen Entscheidungsgründe mit kritischen Anmerkungen wiedergegeben.