Das Dienstverhältnis eines Gesellschafter-Geschäftsführers endet mit dem Anteilserwerb von mindestens 50 % bzw bei geringerer Beteiligung mit Einräumung einer Sperrminorität. Zu diesem Zeitpunkt ist die Auszahlung einer Abfertigung begünstigt nach § 67 Abs 3 und Abs 6 EStG möglich; die bisher gebildete Rückstellung gemäß § 14 ist aufzulösen. Der Autor geht der Frage nach, ob die Abfertigung - zB aus Liquiditätsgründen - auch später noch begünstigt ausgezahlt werden kann.