Mit dem AbgÄG 1996 wurde eine wesentliche Erleichterung für Beteiligungseinbringungen geschaffen. Nach § 12 Abs 2 Z 3 UmgrStG können auch Anschaffungsverbindlichkeiten ab dem Einbringungsstichtag 1. 1. 1997 mitübertragen werden. Im Beitrag werden Überlegungen hinsichtlich der praktischen Probleme der Neuregelung angestellt.