Die Überführung von Wirtschaftsgütern aus dem Gesellschaftsvermögen in das Sonderbetriebsvermögen und umgekehrt muss nicht zwangsläufig zur sofortigen Realisierung der stillen Reserven führen. Ergänzungsbilanz, Gewinnvorab oder Liquidationsvorab seien taugliche Maßnahmen, um einen endgültigen Übergang der stillen Reserven zu verhindern.