Aufwendungen und Ausgaben sind, soweit sie mit endbesteuerten Kapitalerträgen in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, nicht abzugsfähig. Verdeckte Ausschüttungen wurden durch das SteuerreformG 1993 hinsichtlich natürlicher Personen in die Endbesteuerung einbezogen. Der Autor geht der Frage nach, ob verdeckte Ausschüttungen, die beim Gesellschafter als zur Einkünfteerzielung verwendet anzusehen sind, als Betriebsausgabe/Werbungskosten berücksichtigt werden können.