Im Rahmen von Überlegungen zur privaten Altersvorsorge bei Arbeitnehmern taucht immer wieder das Schlagwort „Bezugsumwandlung“ („deferred compensation“ oder „arbeitnehmerfinanzierte Versorgungszusage“) auf. Der Grundgedanke besteht darin, dass der Arbeitnehmer auf Teile seines Aktivbezuges zu Gunsten einer betrieblichen Altersvorsorge - zB in Form von (höheren) Arbeitgeberbeiträgen zu einer Pensionskasse oder in Form einer direkten betrieblichen Pensionszusage - verzichtet. Fraglich ist, ob dieser Verzicht steuerlich anerkannt wird oder nicht (Frage der Verfügungsmacht bzw des Zuflusses iSd § 19 EStG).