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Als einbringende Gesellschaft iSd § 22 Abs 3 UmgrStG kommt auch eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts in Betracht

Aktuelle VwGH-JudikaturÖStZ 1997, 208 Heft 9 v. 1.5.1997

UmgrStG § 22 Abs 3

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