Mit Beschluss vom 5. 12. 1996, G 400/96, hat der VfGH ein Gesetzesprüfungsverfahren eingeleitet, weil er vorläufig annimmt, dass der Steuertatbestand des § 1 KommStG wegen der sachlich nicht zu rechtfertigenden persönlichen Steuerbefreiung des § 8 Z 1 KommStG für die ÖBB verfassungswidrig sei.