Im Beitrag wird der Frage nachgegangen, ob und gegebenenfalls unter welchen Bedingungen die nationale bzw internationale Beteiligungsertragsbefreiung dem wirtschaftlichen Eigentümer, dem Treugeber und dem Fruchtnießer der Gesellschaftsanteile zusteht. Entscheidend sei, wem die gesellschaftsrechtlichen Anteile steuerlich zuzurechnen sind.