Bei der Anrechnung der Erbschafts- bzw Schenkungssteuer knüpft § 24 Abs 5 EStG an die „Entrichtung“ an. In der Literatur wird aber auch die Meinung vertreten, es genüge, wenn die Erbschafts- bzw Schenkungssteuer lediglich bescheidmäßig festgesetzt wäre. Der Autor setzt sich mit dieser Problematik eingehend auseinander.