EStG 1988: § 16 Abs 1 Z 8
Ein in Wien tätiger Pilot benütze sowohl für die Familienheimfahrten nach Graz - eine Wohnsitzverlegung nach Wien kam wegen Berufstätigkeit seiner Gattin in Graz und seiner pflegebedürftigen Mutter nicht in Frage - als auch als Schlafstelle in Wien ein Wohnmobil. In seiner Einkommensteuererklärung machte der Pilot bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit neben den Kosten für die Familienheimfahrten auch die AfA vom Wohnmobil als erhöhte Werbungskosten geltend.