EStG 1988: § 4 , § 6 , § 24 Abs 1 und 2 , BAO: § 24 Abs 1 lit d
Veräußert ein an einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GesBR) Beteiligter seinen Anteil (der an sich auch einen Miteigentumsanteil an bebautem Grund und Boden umfasst) mit der Vereinbarung, dass „in den Besitzverhältnissen an den den Beteiligungskaufvertrag schließenden Parteien gehörenden Grundstücken keine Veränderungen eintreten“, und werden die Grundstücke, hinsichtlich deren der ausscheidende Gesellschafter als Miteigentümer anzusehen ist, auch nach der Anteilsveräußerung von der GesBR weiterhin (teilweise) betrieblich genutzt, so ist in der Zurückbehaltung des Anteiles an diesen Liegenschaften ein Entnahmetatbestand zu erblicken, da der Grundstücksanteil in das Privatvermögen des ausscheidenden Gesellschafters übergeht. Die weiterhin bestehende (teilweise) betriebliche Nutzung des Grundstücksanteils durch die GesBR vermag das Vorliegen eines Entnahmetatbestandes nicht zu entkräften, weil in der stillschweigenden (konkludenten), unentgeltlichen Nutzungsüberlassung des zurückbehaltenen Liegenschaftsanteiles für betriebliche Zwecke des GesBR durch den ausscheidenden Gesellschafter kein Übergang des wirtschaftlichen Eigentums auf die Gesellschaft zu erblicken ist; vielmehr verbleiben zivilrechtliches und wirtschaftliches Eigentum beim ausscheidenden Gesellschafter.