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Geltungsbereich der Firmenwertabschreibung

Erlässe des BMFÖStZ 1997, 126 Heft 6 v. 15.3.1997

UmgrStG: § 3 Abs 2 Z 2, 3. Teil, Z 4 lit a

Das Bundesministerium bestätigt die Ansicht, dass die Firmenwertabschreibung iSd § 3 Abs 2 Z 2 UmgrStG idF vor dem StruktAnpG 1996 auf 15 Jahre verteilt, beginnend mit dem ersten Wirtschaftsjahr, das nach dem Verschmelzungsstichtag begonnen hat, vorgenommen werden konnte und nach dem 3. Teil, Z 4 lit a UmgrStG letztmalig im letzten Wirtschaftsjahr oder Rumpfwirtschaftsjahr zum Tragen kommt, das vor dem 1. 1. 1997 endet.

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