vorheriges Dokument
nächstes Dokument

EnFG - Geltungsbereich des Gesetzes

Aktuelle VwGH-JudikaturÖStZ 1997, 128 Heft 6 v. 15.3.1997

Wird ein Gesetz durch ein späteres Gesetz aufgehoben und wird in der Folge das aufhebende Gesetz vom Verfassungsgerichtshof aufgehoben, so tritt das ursprünglich aufgehobene Gesetz nicht rückwirkend wiederum in Kraft, sondern erst mit dem Wirksamwerden des aufhebenden Erkenntnisses. Dabei ist zu beachten, dass bei Abgabentatbeständen jene Rechtslage maßgebend ist, die im Zeitpunkt des Entstehens des Abgabenanspruches bestanden hat. Der Umstand, dass von Bilanzierungswahlrechten regelmäßig erst nach Ablauf eines Besteuerungsabschnittes Gebrauch gemacht wird (nämlich bei Bilanzerstellung), ändert daran nichts. Eine zum Zeitpunkt der Ausübung des Bilanzierungswahlrechtes allenfalls geänderte Rechtslage wirkt sich daher auf die Gewinnermittlung nicht aus. (Im Beschwerdefall wurde das Energieförderungsgesetz mit dem 3. AbgÄG 1987, BGBl 606, aufgehoben; in der Folge wurde diese Aufhebungsbestimmung mit Erkenntnis des VfGH vom 16. 12. 1993, G 114/93, ihrerseits aufgehoben und für das Außerkrafttreten der 31. 7. 1994 bestimmt. Die bf Gesellschaft, die nicht Anlassfall war, wollte im Oktober 1994 für das Jahr 1989 von den Begünstigungen des EnFG Gebrauch machen und vertrat die (irrige) Ansicht, dass durch das aufhebende Erkenntnis des VfGH das aufgehobene EnFG wiederum rückwirkend in Kraft getreten sei.)

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!