In der Einkommensteuer ist der Mehrheitsgesellschafter-Geschäftsführer selbständig, das Kommunalsteuergesetz fingiert ihn dagegen als nichtselbständig. Der VwGH hat diese Zwitterstellung in seinem Erkenntnis vom 18. 9. 1996, 96/15/0121, bestätigt. Der Autor meldet dagegen verfassungsrechtliche Bedenken an.