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Richtlinienshopping: Voraussetzungen für die KESt-Entlastung nach § 94a EStG

Mag. Dr. Ferdinand Kleemann LL.M.ÖStZ 1997, 114 Heft 6 v. 15.3.1997

Die seit EU-Beitritt verstärkte Integration österreichischer Unternehmen in multinationale Unternehmensgruppen führt vielfach zum Erwerb von Anteilen an österreichischen Kapitalgesellschaften durch Kapitalgesellschaften aus anderen EU-Staaten. Für den ausländischen Investor ist es dabei regelmäßig ein zentrales Anliegen, dass Ausschüttungen der österreichischen Beteiligungsgesellschaft KESt-frei bleiben. Es kann davon ausgegangen werden, dass eine vollständige KESt-Entlastung jedenfalls dann möglich ist, wenn die EU-Muttergesellschaft mit eigenen oder geleasten Arbeitnehmern operativ, dh auch geschäftsleitend, tätig ist1)1)BMF 1. 8. 1995, SWI 1995, 332. E. Deutsch, Internationales Schachtelprivileg und Quellenbesteuerung nach der Mutter-Tochter-Richtlinie, BP 1995, 458. ).Ist dies nicht der Fall, so soll der nachfolgende Beitrag klären, wann eine KESt-Entlastung an der Quelle dennoch möglich ist bzw nach welchem Maßstab eine Entlastung im Rückerstattungsverfahren von der Finanzverwaltung vorzunehmen ist. Die Vielzahl der bislang ergangenen Rechtsauskünfte des BMF lässt in diesem Zusammenhang eine Reihe von Zweifelsfragen ungeklärt2)2)BMF 31. 10. 1995, SWI 1996, 3; BMF 21. 7. 1995, SWI 1995, 329; BMF 12. 4. 1995, SWI 1995, 202; BMF 9. 5. 1995, SWI 1995, 211. ).

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