EStG: § 30 Abs 2 Z 1
Lehre (Quantschnigg/Schuch, ESt-HB, Tz 24.1 zu § 30), Verwaltungsübung (ÖStZ 1991, 151) und Spruchpraxis der Berufungssenate (ÖStZ 1996, 36 (RME 6) und 1996, 265 (RME 32) stimmen darin überein, dass die so genannte Hauptwohnsitzbefreiung grundsätzlich nur greift, wenn das Spekulationsobjekt, gegenständlich eine Eigentumswohnung, dem Steuerpflichtigen zwischen Anschaffung und Veräußerung ununterbrochen als Hauptwohnsitz dient und wenn diese Art der Verwendung mindestens zwei Jahre dauert.