EStG 1988: § 10 Abs 5
Der Berufungswerber, bis dahin Kellner, erwarb im zweiten Halbjahr 1991 die Einrichtung eines Restaurant-Cafés und das Mietrecht an den dazugehörenden Räumlichkeiten. Der Verkäufer, welcher das Restaurant-Café niemals selbst betrieben, sondern aus der Konkursmasse des Vorgängers erworben hatte, verpflichtete sich, die vorhandene Einrichtung nach den Vorstellungen des Berufungswerbers in ein englisches „Music-Pub“ umzugestalten.