EStG 1988: § 2 Abs 3 , L-VO BGBl 1990/322: § 1 Abs 2 BGBl 1990/322
Die Vermietung eines Hauses in Tokio, das aus zwei miteinander verbundenen Gebäuden (Trakten) mit einer Nutzfläche von insgesamt 112 m2 und aus vier „Wohnungen“ (25-30 m2 besteht, ist unter§ 1 Abs 2 LiebhabereiV zu subsumieren, wenn es sich um einen einheitlichen Wohnungsverband handelt, was daraus ersichtlich ist, dass die vier Mieter miteinander verwandt sind und sich im ganzen Haus nur eine Kochgelegenheit und ein Baderaum befinden. Beträgt die Restnutzungsdauer nach dem Gutachten eines gerichtlich beeideten japanischen Sachverständigen 18 Jahre und ist bis dahin ein Totalverlust von ca 1,000.000 S zu prognostizieren, so liegt jedenfalls Liebhaberei vor, da die Vermietungsmöglichkeit mit dem Ablauf der tatsächlichen Nutzungsdauer endet.