BAO: § 85 Abs 1 , § 108 Abs 4
Nach der stRsp des VwGH trägt der Absender die Beweislast hinsichtlich des Einlangens eines Schreibens bei der Behörde. Die Erfahrungstatsache, dass üblicherweise der Post übergebene Briefsendungen den Adressaten erreichen, ersetzt nicht den im Einzelfall erforderlichen Nachweis, dass die konkrete Sendung auch tatsächlich beim Empfänger eingelangt sei (VwGH 21. 1. 1965, 1711/64, 1712/64; 20. 1. 1993, 82/16/0119; 8. 6. 1984, 84/17/0068). Die Vorlage des Postaufgabescheines stellt keinen derartigen Nachweis dar, da sie lediglich das „Zur-Post-Geben“ des Schriftstückes dokumentiert. Nicht schon die Übergabe einer Briefsendung vom Absender an die Post, sondern erst die Übergabe der Briefsendung von der Post an den Empfänger bewirkt das Einlangen einer Sendung bei der Behörde (VwGH 8. 6. 1984). Die Gefahren des Verlustes einer zur Post gegebenen Eingabe auf dem Postweg hat der Absender zu tragen (VwGH 21. 1. 1965).