BAO: §§ 21 ff , EStG 1988: § 20 Abs 1
Bestimmt ein zwischen nahen Angehörigen schriftlich abgeschlossener Mietvertrag eine fremdunüblich geringe Miete und wird dieser Mietvertrag nach einiger Zeit mündlich durch die Vereinbarung der Leistung eines Investitionszuschusses zur Abdeckung von Sonderwünschen in Höhe von mehreren hunderttausend Schilling, welcher nachweislich vom Mieter an die Vermieterin bezahlt wurde, ergänzt, so ist diese Vereinbarung nicht fremdüblich, weil keine schriftlichen Abmachungen über den Zuschuss, insbesondere über sein Schicksal im Falle der Auflösung des Mietverhältnisses getroffen wurden und weil seine Höhe trotz der Möglichkeit einer angenäherten Berechnung nur pauschal geschätzt wurde. Es ist daher beim Mieter weder eine Abschreibung des Zuschusses noch die Geltendmachung eines Investitionsfreibetrages für diesen zulässig. Auch wenn der Berufungssenat VIIa den Investitionszuschuss als solchen nicht anerkennt, so kann der tatsächliche Geldfluss nicht unberücksichtigt bleiben. Da im Jahr der Zahlung des Zuschusses die gesamte Gegenleistung für die Nutzung der Räumlichkeiten fremdunüblich hoch war, konnte diese nur im fremdüblichen Ausmaß anerkannt werden (was im Ergebnis einer Auffüllung der fremdunüblich niedrigen laufenden Miete auf einen fremdüblichen Betrag entspricht). In den anderen Streitjahren ist dagegen die tatsächliche Zahlung der fremdunüblich niedrigen laufenden Miete in diesem Ausmaß anzuerkennen. Diese Vorgangsweise entspricht der herrschenden Meinung zu Angehörigendienstverhältnissen mit zu hoher bzw zu niedriger Entlohnung.