Die Veräußerung von Anlagevermögen im Rahmen der Gewinnermittlungsart nach § 4 Abs 3 EStG wirft Fragen hinsichtlich der Erfassung des Veräußerungsgewinnes auf. So ist unklar, ob und wann der Restbuchwert oder die Anschaffungs- oder Herstellungskosten des veräußerten Wirtschaftsgutes als Betriebsausgabe abzugsfähig sind und wann der Veräußerungserlös als Betriebseinnahme zu erfassen ist. Das Problem stellt sich beispielsweise dann, wenn der Zufluss des Veräußerungserlöses später als das Ausscheiden des Wirtschaftgutes erfolgt. Dabei sind mehrere Möglichkeiten denkbar. Zu dieser Frage der zeitlichen Erfassung hat der BFH jüngst Stellung genommen1)). Nach Ansicht des BFH sind Restbuchwert oder Anschaffungs- oder Herstellungskosten einerseits und der Veräußerungserlös andererseits in verschiedenen Perioden zu erfassen. Dies kann für den Steuerpflichtigen insbesondere in Verlustjahren unbillig sein. Hier soll der Frage nachgegangen werden, ob die vom BFH gefundene Lösung zutreffend ist.