Der Beitrag geht der Frage nach, unter welchen Voraussetzungen eine (un)mittelbare Beteiligungsidentität vorliegt, die zur Inanspruchnahme des § 19 Abs 2 Z 5 UmgrStG bei Einbringungen berechtigt.
Der Beitrag geht der Frage nach, unter welchen Voraussetzungen eine (un)mittelbare Beteiligungsidentität vorliegt, die zur Inanspruchnahme des § 19 Abs 2 Z 5 UmgrStG bei Einbringungen berechtigt.