Kurzkommentar zum Erkenntnis des VwGH vom 22. 10. 1996, 95/14/0018, in dem dieser die Frage der Abzugsfähigkeit der Schuldzinsen grundsätzlich bejaht hat, hinsichtlich der betrieblichen Veranlassung der Verbindlichkeiten allerdings Einschränkungen getroffen hat.