Die beiden genannten Bestimmungen sehen unterschiedliche Methoden zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und damit unterschiedliche Rechtsfolgen vor, sodass die Frage der Abgrenzung von besonderer Bedeutung ist. Im Beitrag wird die in der Literatur vertretene Auffassung überprüft, wonach § 6 Abs 3 zweiter Satz ErbStG eine lex specialis zu § 48 BAO darstelle und die Bestimmung des § 48 demnach nicht zur Anwendung kommen könne.